Digitaler und flexibler:Neues Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) tritt in Kraft – Was sich ändert und warum es wichtig ist

Es ist eine kleine verwaltungstechnisches Revolution: Rund drei Viertel der knapp 40 Paragrafen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) wurden überarbeitet oder neu gefasst. Damit tritt zum 1. Januar 2026 ein neu formuliertes KVVG im Bistum Trier in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gesetz von 1978 und bringt umfassende Anpassungen an die heutigen Anforderungen kirchlicher Vermögensverwaltung.
Die Reform verfolgt das Ziel, die Verwaltung kirchlichen Vermögens transparenter, rechtssicherer und effizienter zu gestalten. Sie reagiert auf die gewachsene Komplexität in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sowie auf die Notwendigkeit, digitale Prozesse zu integrieren. Zu den zentralen Neuerungen gehört die Einführung von Verwaltungsteams, die den Verwaltungsrat bei praktischen Aufgaben unterstützen können. Sitzungen dürfen künftig auch als Videokonferenzen stattfinden, und das bisher strenge Schriftformerfordernis wird gelockert, indem elektronische Signaturen zugelassen werden. Die Zahl der Mitglieder in den Verwaltungsräten richtet sich nun nach aktualisierter Katholikenzahlen, um den größeren Kirchengemeinden Rechnung zu tragen.
Auch die Organstruktur in den Kirchengemeindeverbänden wurde neugestaltet: Der bisherige Verbandsausschuss entfällt, die Verbandsvertretung wird gestärkt und enger mit dem Leitungsteam der Pastoralen Räume verzahnt. Zudem wird die Digitalisierung vorangetrieben, indem Protokollführung und Willenserklärungen künftig auch digital erfolgen können, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Mitglieder der Verwaltungsräte werden die Haushaltspläne künftig in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Pfarrgemeinderat beraten, wobei die elektronische Bereitstellung der Unterlagen ausdrücklich zulässig ist. Die Protokollführung kann digital erfolgen, muss aber weiterhin revisionssicher und am Jahresende gebunden archiviert werden. Für Willenserklärungen gilt: Sie sind nur dann rechtsverbindlich, wenn die vorgeschriebene Form eingehalten wird – entweder in Schriftform oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Für alle, die in Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden Verantwortung tragen, ist es wichtig, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen.
Das Bistum Trier hat daher eine ausführliche Broschüre mit Kommentierungen zu den Änderungen veröffentlicht. Dort finden sich auch Hinweise zu Schulungen und im Laufe der Zeit auch FAQs.